Ihre Fragen. Klar beantwortet.
Wann wird ein Lebensmittelverstoß strafrechtlich verfolgt?
Strafrechtliche Folgen richten sich nach dem konkreten Tatbestand, insbesondere den Strafvorschriften der §§ 58 und 59 LFGB. Entscheidend sind das Verhalten, die betroffenen Produkte und die gesetzlichen Anforderungen an Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Behördliche Maßnahmen können daneben hinzukommen. Der Vorwurf muss im Einzelfall geprüft werden.
Was droht bei vorsätzlicher Verletzung des Lebensmittelrechts?
Strafrechtliche Folgen richten sich nach dem konkreten Tatbestand, insbesondere den Strafvorschriften der §§ 58 und 59 LFGB. Entscheidend sind das Verhalten, die betroffenen Produkte und die gesetzlichen Anforderungen an Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Behördliche Maßnahmen können daneben hinzukommen. Der Vorwurf muss im Einzelfall geprüft werden.
Kann ein Geschäftsführer persönlich haften?
Ja, Geschäftsführer können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Überwachungspflichten verletzen oder vorsätzlich unsichere Produkte verkaufen.
Was ist der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat?
Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern geahndet. Straftaten liegen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gesundheitsgefährdung vor und werden strafrechtlich verfolgt.
Wie sollte ich mich bei einer Durchsuchung verhalten?
Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und lassen Sie sich Anlass und rechtliche Grundlage der Maßnahme nennen. Als beschuldigte Person dürfen Sie zur Sache schweigen und einen Verteidiger kontaktieren. Lassen Sie das Durchsuchungsprotokoll und eine Aufstellung sichergestellter Gegenstände prüfen.
Was kostet die Verteidigung in einem Strafverfahren?
Die Kosten richten sich nach dem RVG und dem Verfahrensgegenstand. Bei Bedarf prüfen wir die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe .
Rechtliche Grundlagen
Für die konkrete Einordnung sind das Produkt, die Tätigkeit und der aktuelle Verfahrensstand maßgeblich. Zu den einschlägigen Quellen gehören:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Lebensmittelrecht
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Lebensmittelinformation
- Verordnung (EU) 2017/625 – amtliche Kontrollen
- Ordnungswidrigkeitengesetz
- § 43 IfSG – Belehrung und Bescheinigung
Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.