Häufig gestellte Fragen
Lebensmittelwerbung darf den Verbraucher nicht täuschen. Verboten sind irreführende Angaben über Herkunft, Zusammensetzung oder gesundheitliche Wirkung.
Ja, aber geschäftliche Kommunikation muss als Werbung klar erkennbar sein. Verstöße können von Wettbewerbern abgemahnt werden.
Irreführende Angaben sind z. B. falsche Herkunftsbezeichnungen, übertriebene Qualitätsversprechen oder unzulässige Health Claims.
Ja, bei Social-Media-Werbung gelten die Regeln des UWG, der LMIV und der Health-Claims-Verordnung.
Die Bezeichnung „natürlich“ ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel nicht durch chemische Prozesse verändert wurde und keine künstlichen Zusatzstoffe enthält.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang und dem RVG. Wir bieten bei überschaubaren Sachverhalten ein kostenloses Erstgespräch an.
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