Lebensmittelrecht · Kanzlei mandati

Anwaltliche Beratung zur Allergenkennzeichnung 14 Allergene & LMIV

Die korrekte Kennzeichnung von Allergenen ist eine der wichtigsten Verbraucherschutzpflichten im Lebensmittelrecht. Die 14 Hauptallergene müssen auf Verpackungen, Etiketten und in der Gastronomie eindeutig hervorgehoben werden. Verstöße können zu schweren Gesundheitsgefahren für Betroffene und zu erheblichen Bußgeldern für Unternehmer führen. Die MANDATI Rechtsanwaltskanzlei in Essen berät Sie bundesweit.

Ihre Fragen. Klar beantwortet.

Welche 14 Allergene müssen gekennzeichnet werden?

Die 14 Hauptallergene sind: Gluten, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Lupinen, Weichtiere und Schwefeldioxid/Sulfite.

Wie müssen Allergene auf Speisekarten gekennzeichnet werden?

Auch für nicht vorverpackte Lebensmittel müssen die vorgeschriebenen Allergeninformationen verfügbar sein. Eine mündliche Auskunft ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 LMIDV zulässig, unter anderem mit zugänglicher schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnung und einem gut sichtbaren Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeit.

Was passiert bei fehlender Allergenkennzeichnung?

Fehlende Allergenkennzeichnung kann zu Bußgeldern, behördlichen Anordnungen und im Fall von Gesundheitsschäden zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen führen.

Müssen Spurenangaben („kann Spuren von... enthalten") gemacht werden?

Spurenangaben sind freiwillig, sollten aber gemacht werden, wenn ernsthafte Kreuzkontaminationsrisiken bestehen. Sie dürfen jedoch nicht irreführend sein.

Gelten die Allergenregeln auch für Selbstbedienung?

Ja, auch bei Selbstbedienung müssen die Allergeninformationen für den Verbraucher leicht zugänglich sein, z. B. durch Beschilderung oder Aushänge.

Rechtliche Grundlagen

Für die konkrete Einordnung sind das Produkt, die Tätigkeit und der aktuelle Verfahrensstand maßgeblich. Zu den einschlägigen Quellen gehören:

Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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